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1. Geschichte des Mittelalters - S. 8

1888 - Wiesbaden : Kunze
s Aus der deutschen Vorzeit. Die erste Gemeinschaft der Germanen bildete die Familie. An der Spitze derselben stand der Vater als Oberhaupt und sorgte für Recht und Schutz der Glieder seines Geschlechts (der Sippe). Wurde ein Glied verletzt oder getötet, so waren die übrigen zur Rache, selbst Blutrache verpflichtet, die nur durch öffentliche Unterwerfung zu einer Buße, dem Wergeld, abgewandt werden konnte. Mehrere benachbarte, freie Grundbesitzer bildeten eine Gemeinde oder Markgenossenschaft und befanden sich im Genusse des Gemeindelandes, dem Allmend. Aus mehreren Gemeinden wurde ein Gau, die erste politische Gemeinschaft, gebildet. In jedem Gau wurden zur Neu- oder Vollmondszeit an einem geweihten Orte, der Malstatt, Versammlungen abgehalten, zu welchen jeder freie Mann in Waffen erschien. An der Spitze der Gauversammlung stand ein Fürst oder Gaugraf, wozu die erfahrensten und angesehensten Männer der edeln Geschlechter gewählt wurden. Der Fürst hatte die Versammlungen und Gerichte zu leiten und war außerdem Führer im Kriege. In dieser Versammlung wurde der freie Jüngling wehrhaft gemacht; hier wurde Recht gesprochen über alles, was Leben und Eigentum anging. Konnte die Versammlung in einer Sache das Recht nicht finden, so nahm sie ihre Zuflucht zum Gottesurteil, zumeist zum Zweikampf, wobei dem Sieger das Recht zugesprochen wurde. Vereinigten sich mehrere Gaue zu einem Kriege, so wurde der tapferste Fürst oder Freie zum Herzog gewählt, der für die Dauer des Krieges den Oberbefehl führte und nach Beendigung desselben in seine frühere Stellung zurücktrat. Die Vereinigung aller Kämpfer bildete den Heerbann. Dieser wurde durch Boten oder den Heerpfeil, der Tag und Nacht von Hof zu Hof gebracht wurde, einberufen, und Priester brachten aus den geheiligten Hainen die Götterbilder herzu. Vor dem Beginn der Schlacht stimmten die Kämpfer feurige Schlachtgesänge an, in welchen sie ihre Götter und Helden feierten, und wobei sie aus der Fülle der Klänge aus den Ausgang des Kampfes schlossen. Sie verstärkten den Ton, indem sie den Schild (altnordisch bardhi) vor den Mund hielten, woher diese Sangesweife den Namen Barditus erhielt. Die Kämpfer waren in keilförmiger Schlachtordnung aufgestellt. Frauen und Kinder, die auf den Wanderzügen zugegen waren, blieben während des Kampfes in der „Wagenburg", von wo die Frauen dem Kampf folgten und die Wankenden anfeuerten. Vom Platze zu weichen galt, wenn man zum Kampfe wieder zurückkehrte, mehr für klug als feige. Wer den Schild in Feindeshand ließ, wurde von Opfern und Volksversammlungen aus-

2. Geschichte des Mittelalters - S. 85

1888 - Wiesbaden : Kunze
§. 16. Die Frauen. 85 2. Unter den germanischen Frauen nahmen die gotischen und fränkischen die erste Stelle ein. Auch sie wurden, wie die altgermanischen Frauen, geachtet und ihre Geistesgaben anerkannt; man räumte ihnen gesetzlich sogar manche Vorrechte vor den Männern ein und bestrafte Unbilden, Mißhandlungen und Verletzungen, welche den Frauen zugefügt wurden, gewöhnlich doppelt so hart, als ähnliche, an Männern verübte Vergehen. Doch ist auf der andern Seite nicht zu übersehen, daß bei den Franken, wie bei den alten Germanen, die Frau eine verschiedene Behandlung erfuhr. So konnte bei den alten Germanen verlangt werden, daß sich die Frau mit dem toten Manne verbrennen lasse, und es kam vor, daß der Mann das Recht beanspruchte, die Frau zu verschenken oder zu verkaufen. Das salische Gesetz der Franken schloß die Töchter von der Erbschaft aus und betrachtete nur die Söhne als erbberechtigt. Dieser Artikel des salischen Gesetzbuches handelte eigentlich nur von Privatbesitzungen, wurde nachher aber auch auf die Besetzung des Thrones angewandt, dadurch wurde das weibliche Geschlecht von der Thronfolge ausgeschlossen. Auch bei den Ostgoten herrschte ähnlicher Brauch. 3. In der Geschichte der Goten werden mehrere ausgezeichnete Frauen genannt. Die Töchter Theodorichs des Großen (§. 7), Theudegota und Ostrogota, waren, erstere an den Westgotenkönig Alarich, die zweite an den burgundischen Prinzen Sigmund vermählt. Theodorich vermählte sich zum zweitenmale mit Chlodwigs Schwester Audosletis, mit welcher er eine Tochter, Amalasunla, empfing. Nach Theodorichs Tod folgte Amalafuntas Sohn, Athalarich, und seine Mutter führte die Vormundschaft. Als sie ihrem Sohne eine römische Erziehung geben wollte, wurde das Volk unwillig und zwang die Königin, dem Prinzen gotische Herrn zu Gesellschaftern zu geben. Diese verleiteten den Prinzen zu allen Lastern und führten seinen frühen Tod herbei. Nun bestieg Amalafunta den Thron (§. 7); da die Goten aber einer Frau zu gehorchen für unmännlich hielten, so reichte die Königin ihrem Vetter Theodat die Hand und erhob ihn zum Mitregenten; dieser, ein habsüchtiger, gelehrter und schon bejahrter Mann, hatte eidlich zugesagt, er werde die Regierung der Königin überlassen. Allein bald nach seiner Ankunft in Ravenna ließ er seine Wohlthäterin festnehmen, auf eine Insel des Bolsenasees bringen und im Bade erdrosseln. Ihre Tochter Mathasuinta war zuerst an den Ostgotenkönig Vitiges, nach dessen Tod an den Bruder des Kaisers Justinian vermählt und fand ein frühes Ende (§. 16, 6). Theodorichs Schwestertochter war an den thüringischen Herzog Hermansried verheiratet; ihre

3. Geschichte des Mittelalters - S. 288

1888 - Wiesbaden : Kunze
288 Vierte Periode des Mittelalters. hieß der Kessel fang. Später bediente man sich der Kreuzprobe. Man stellte nämlich entweder den Kläger und den Angeklagten mit ausgestreckten Armen unter ein Kreuz und erklärte den für schuldig, welcher zuerst die Arme sinken ließ, oder man bezeichnete von zwei Würfeln den einen mit einem Kreuze, und sprach den frei, welcher den gezeichneten Würfel zog. Bei der Schwimmprobe galt es als Beweis der Schuld, wenn der ins Wasser Gestürzte nicht untersank. Bei der Probe des geweihten Bissens gab man dem Angeschuldigten unter den ärgsten Verwünschungen eine geweihte Hostie in den Mund. Konnte er diese ohne Mühe verschlucken, und blieb er auch nachher ohne Krankheit und Schmerzen, so wurde er für unschuldig erklärt. Endlich wird noch das Bahrrech t erwähnt. Man legte die Leiche eines Ermordeten auf eine Bahre und ließ den des Mordes Verdächtigen die Wunde berühren. Sobald das Blut aus derselben oder Schaum aus dem Munde des Gemordeten trat, oder wenn der Tote sich veränderte, so war der Angeklagte des Mordes schuldig. Manchmal nahm man statt der Leiche nur die Hand des Ermordeten; dies nannte man „das Scheingehen". Tie Ordalien kamen im 15. Jahrhundert ab; länger hielt sich die Tortur. Die Folter oder Tortur war ein Mittel zur Erregung heftiger körperlicher Schmerzen bei dem Angeklagten, um ihn zu einem Geständnis zu zwingen. Die Tortur hatte mehrere Grade. Der erste Grad bestand in Peitschenhieben bei ausgespanntem Körper und im Zusammenquetschen der Daumen in eingekerbten oder mit stumpfen Spitzen versehenen Schraubstöcken; derzweite in heftigem Zusammenschnüren der Arme mit härenen Schnüren, im Zusammenschrauben der Beine mit ähnlichen Werkzeugen, den spanischen Stieseln. Ein kreuzweises Zusammenpressen der Daumen und großen Zehen geschah durch das sogenannte mecklenburgische Instrument. Der dritte Grad bestand im Ausrecken des Körpers mit rückwärts aufgehobenen Armen auf einer Bank oder Leiter oder durch die eigene Schwere des Körpers, wobei Gewichte an die Füße gehängt wurden. Diese Marter wurde noch durch Brennen in der Seite, auf den Armen, an den Nägeln erhöht. Außerdem gab es noch eine Menge anderer Peinigungsmittel, z. B. die pommersche Mütze, welche den Kops aus eine bedenkliche Weise zusammenpreßte; der gespickte Hase, eine Rolle mit stumpfen Spitzen, über welche der auf der Leiter ausgespannte Körper auf-und abgezogen wurde. Gewöhnlich setzte man die Folter fort, bis ein Geständnis erfolgte. Leugnete der Beklagte, so fuhr man fort, den-

4. Geschichte des Mittelalters - S. 41

1888 - Wiesbaden : Kunze
8. Die Franken unter den Merowingern. 41 welcher sich durch seine Kenntnisse und Biederkeit das volle Vertrauen des Königs erworben, dagegen durch seine strenge Gerechtigkeitsliebe unter dem Volke Feinde gemacht hatte, erschien vor dem König und suchte ihm den gefaßten Verdacht zu benehmen. Unter anderem beteuerte er, wenn Albmus schuldig wäre, so teilte der ganze Senat das Verbrechen des Angeklagten. Aber Theodorich gab leider den Verleumdungen böswilliger Menschen mehr Gehör und ließ die angesehensten Senatoren mit Boethius einkerkern. Dieser und sein Schwiegervater Symmachus wurden hingerichtet und starben mutig und geduldig im vollen Bewußtsein ihrer Unschuld. Theodorich sah bald sein Unrecht ein und sein Gewissen ließ ihm keine Ruhe mehr. Bei Tische glaubte er einst in dem aufgesperrten Rachen eines Fisches die Leiche eines unschuldig Gemordeten zu sehen, welcher nach Rache dürstete. Von Reue ergriffen, verfiel er in eine Krankheit und starb 526 zu Ravenna. Nach Theodorichs Tode sank die Macht der Goten bald wieder von ihrer Höhe. Seine Tochter Amalasunta (§. 16, 3), eine feingebildete Frau, übernahm für ihren unmündigen Sohn Athalarich die Regierung. Da aber der Sohn starb und die Goten einer Frau zu gehorchen nicht gewohnt waren, so reichte Amalasunta ihrem Vetter Theodat die Hand. Theodat strebte nach der Alleinherrschaft und ließ sie im Bade ersticken. Dies bewog den griechischen Kaiser Iustinian (§. 10), dem Ostgotenreich in Italien 555 ein Ende zu machen. §. 8. Die franken unter tsen Seramingem. Chlodwig 481—511. Von den germanischen Reichen, welche aus den Trümmern Westroms entstanden, war das Reich der Franken allein von Dauer. Die Franken hatten ihre ursprünglichen Wohnsitze an der Elbe und Weser verlassen und waren über den Rhein vorgedrungen, um sich in Belgien und Gallien aus Kosten der Römer eine neue Heimat zu gründen. Sie waren in die ripuarischen und falischen Franken geteilt, von denen jene an beiden Usern des Niederrheins, diese im nördlichen Gallien wohnten und zu Anfang dieses Zeitraums (476) unter verschiedenen Fürsten standen. Unter diesen wurde Chlodwig der Begründer des Frankenreichs. Er war der Enkel Merowigs, des Ahnherrn der merowingischen Königsfamilie der Franken und erst 15 Jahre alt, als er 481 seinem Vater in der Regierung der salischen Franken folgte.

5. Geschichte des Mittelalters - S. 196

1888 - Wiesbaden : Kunze
196 Dritte Periode des Mittelalters. Simon von Montsort erteilt. Allein dieser wurde bei der Belagerung von Toulouse durch einen Steinwurf getötet. Darum kam das grausam verwüstete Land nach Raimunds Tode an den König von Frankreich. Die Inquisition. Auf der Kirchenversammlung zu Toulouse 1229 ergriff die päpstliche Partei neue Maßregeln zur Verhütung der Ketzerei. Die Bischöse wurden angewiesen, Geschworene zur Aufspürung und gerichtlichen Verfolgung der Ketzer anzustellen; jeder Bischof, Fürst. Baron oder Richter, welcher einen Ketzer verschone, sollte sein Land, Gut oder Amt einbüßen; jedes Haus, das einen Ketzer beherberge, dem Boden gleichgemacht werden; wer nicht zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten beichte und kommuniziere und alle zwei Jahre seine Übereinstimmung mit der römischen Kirche eidlich bekräftige, solle der Ketzerei verdächtig und jeder ärztlichen und geistlichen Hilfe verlustig gehen. Da aber die Bischöfe in der Ausführung dieser Maßregeln bald zu lässig erschienen, so setzte der Papst besondere Ketzergerichte oder Jnquisitionstribunale ein und beauftragte die Dominikaner, welchen er unbeschränkte Vollmacht erteilte, mit der Handhabung und Leitung derselben. Die Inquisition entschied darüber, ob jemand den rechten Glauben habe oder nicht, und verurteilte die Ketzer oder Irrgläubigen zum Verlust ihrer Güter, ihrer Freiheit und ihres Lebens. Der Angeklagte wurde ins Gefängnis gebracht und durfte niemand sprechen; auch kein Gebetbuch wurde ihm gestattet. Gestand er die ihm zur Last gelegten Verbrechen, so hatte er sich sein Urteil selbst gesprochen; leugnete er dagegen, so wurde er dennoch als schuldig angesehen und demgemäß behandelt. Er erfuhr nicht, wer seine Ankläger oder wer die Zeugen waren; mit Hilfe der Folter (§. 40) erpreßte man das Geständnis. Entging ein Angeklagter durch Bekenntnis und Reue dein Tode, so mußte er dem Irrtum abschwören und sich allen Strafen und Bußübungen unterziehen, welche das Gericht aussprach. War er zum Tode verurteilt, so wurde in Gegenwart der schaulustigen Menge ein feierliches Auto da Fe (Hinrichtung) veranstaltet. Die Verurteilten erschienen barfuß, mit einer spitzen Mütze auf dem Kopfe und angethan mit dem Sanbenito, einem fafranfarfrigen Bußkleide, welches auf Rücken und Brust mit einem Kreuze bezeichnet und mit Teufeln bemalt war. Ehe die Verurteilten auf den Scheiterhaufen geführt wurden, fragte man sie, in welchem Glauben sie sterben wollten; antworteten sie: „im katholischen", so wurden sie erdrosselt, schwiegen sie, so wurden sie lebendig verbrannt. Dieses furchtbare Glaubensgericht, an welchem Neid, Hab- und Herrschsucht, Bosheit und Rache mehr Anteil hatten als der Glaubens-

6. Geschichte des Mittelalters - S. 287

1888 - Wiesbaden : Kunze
§. 41. Mittelalterliche Einrichtungen und Zustände. 287 §. 41. üliffecacfßccicsie (findcfitun gen iints Justäiule. Dem Mittelaller sind mancherlei Einrichtungen und Zustände eigentümlich, welche eine gesonderte Betrachtung erfordern. Es gehört dazu: 1. Das Gerichtswesen. Bei den Deutschen war die Gerichtsverfassung anfangs durch Gebrauch und Herkommen bestimmt, bis allmählich geschriebene Satzungen eingeführt wurden, die Verbote und Strafen enthielten. Nur freie Männer konnten anfangs Kläger, Zeugen und Richter sein. Die Stätten, wo Gericht gehalten wurde, hießen Male und befanden sich im Freien bei geheiligten Bäumen und Quellen. In frühester Zeit waren die Priester auch Richter, später nahmen die Freien die Richter oder Schöffen aus ihrer Mitte, welche das Urteil zu finden hatten; diese wählten einen Vorsitzenden, der die Ordnung handhabte. Das Gericht war öffentlich und mündlich; der Richter sprach Recht unter freiem Himmel, am hellen Tag, unter einem heiligen Baum, auf einem Stuhl sitzend, bekleidet mit einem Mantel, in der Hand als Zeichen seiner Gewalt einen Stab haltend, die Schöffen oder Geschworenen, Kläger und Angeklagte ließ er vor sich hintreten. Als Beweismittel galten Zeugen, Eide und Gottesurteile (Ordale), von welchen in ältester Zeit nur der gerichtliche Zweikampf, die Wasser- und Feuerprobe üblich waren. Landesverrat und Feigheit im Kriege wurden mit dem Tode bestraft: andere Verbrechen und Vergehen dagegen mit einer Geldbuße, dem Wergelde, gesühnt. Wer das Wergeld nicht erlegen konnte, folgte dem Beleidigten oder seiner Sippschaft in die Knechtsch äst. Die Gottesurteile oder Drdalien fußten auf der Ansicht, daß, wo menschliche Einsicht nicht ausreiche, Gott durch ein Wunder den Schuldlosen schirme und den Schuldigen der verdienten Strafe überliefere. Sie wurden im Beisein der Priester unter großen Feierlichkeiten abgehalten und auf verschiedene Weise veranstaltet. Dem Geiste der Zeit entsprach besonders der Zw eikamp f, welcher nur bei Freien in Anwendung kommen konnte und auf Leben und Tod gerichtet war. Der Sieger galt für den unschuldigen, der Unterliegende für den schuldigen Teil. In der ältesten Zeit bediente man sich außerdem vorzugsweise der Feuerprobe. Der Angeklagte mußte mit bloßen Füßen über neun glühende Pflugscharen gehen oder ein glühendes Eisen neun Schritte weit tragen oder einen Ring oder Stein aus einem Kessel siedenden Wassers holen. Diese Probe

7. Geschichte des Mittelalters - S. 289

1888 - Wiesbaden : Kunze
§• 41. Mittelalterliche Einrichtungen und Zustände. 289 selben zu martern und zu quälen. Ein abgelegtes Geständnis mußte am folgenden oder dritten Tage ungezwungen wiederholt werden. Friedrich der Große von Preußen schaffte zuerst in Deutschland die dualen der Tortur ab. Das Femgericht. Abgesehen von dem Jnqmsitionsgericht war das furchtbarste aller Gerichte das Femgericht, welches in Westfalen und später in ganz Deutschland im Gange war und so viel als Strafgericht bedeutet. Als die Gesetze im deutschen Reiche durch die Willkür des Adels in Abwesenheit des Kaisers immer mehr mißachtet wurden, traten die Besseren zu einem Strafgerichte zusammen. Die Beisitzer desselben erschienen vermummt, damit kein Angeklagter und Verurteilter sich an dem Einzelnen rächen könne. Der Beitritt zu dem Bunde erfolgte nach vielen Prüfungen des Angemeldeten; Gewissenhaftigkeit , Gerechtigkeit und Unbescholtenheit waren Hauptbedingungen zur Aufnahme. Hatte sich jemand zum Bunde gemeldet, so erschien in der Nähe der Sitzungen eine Rittergestalt, riß das Schwert aus der Scheide und setzte es dem Fremdling auf die Brust, worauf dieser sein Begehren stellte. Darauf wurde der Neuling mit verbundenen Augen vor die Mitglieder des Bundesgerichtes geführt und nach feierlicher Rede in den Bund der edlen, für Recht und Bruderliebe begeisterten Männer aufgenommen. Die Vorsitzer des Gerichtes hießen Freigrafen, die Beisitzer, welche das Urteil fällten oder vollzogen, Freischöffen, die Sitzungen Freidinge (Freigericht) und der Ort, wo eine Sitzung abgehalten wurde, ein Freist u h l. Die Freischöffen, welche von den Freigrafen ernannt wurden, fanden sich in allen Städten und Provinzen Deutschlands und kannten allein die Einrichtung und das Verfahren des Gerichts; sie hießen deshalb „Wissende". Außer ihnen wurde der Kaiser, dem die Freigerichte Unterthan waren, zum Mitwissenden gemacht. Sie selbst erkannten sich an gewissen Zeichen. In dem Eide bei der Aufnahme gelobten sie, „die heilige Feme halten zu helfen und zu verhehlen vor Weib und Kind, vor allem, was die Sonne bescheint, der Regen benetzt, vor allem, was zwischen Himmel und Erde ist." Die Sitzungen, welche gewöhnlich bei Tage unter freiem Himmel statt fanden, waren öffentliche, die heimlichen wurden erst später nachts in einem Walde oder an unterirdischen, verborgenen Orten gehalten. Die Anklage geschah durch einen Freischöffen, der schworen mußte, daß der Angeschuldigte das ihm schuldgegebene Verbrechen begangen habe. Darauf wurde der Angeklagte dreimal vor das Gericht geladen, indem durch einen Fronboten die von drei Freigrafen und sechs Beisitzern Cassians Weltgeschichte. H. 5. Must. v. Ph. Beck. 19

8. Geschichte des Mittelalters - S. 290

1888 - Wiesbaden : Kunze
290 Vierte Periode des Mittelalters. untersiegelte Vorladung des Nachts an die Hausthüre des Angeklagten angeschlagen wurde. Erschien derselbe nach dreimaliger Ladung nicht, so wurde er in einer feierlichen Sitzung des Gerichts noch einmal vorgeladen, und wenn er abermals sich nicht stellte, verfemt d. h. den Freischöffen preisgegeben, sodaß der erste, der ihn traf, denselben aufhängen oder niederstoßen mußte. Im letzten Falle legte der richtende Schöffe sein Messer mit dem Zeichen der heiligen Feme neben den Gemordeten, zum Beweise, daß er als Opfer derselben gefallen sei. Gab ein Freischöffe dem Verurteilten einen Wink zu seiner Rettung, so wurde er selbst mit dem Tode bestraft. Auch Landesverweisungen und Geldbußen verhängte die Feme. Es läßt sich durch viele Urkunden darthun, daß Fürsten, Grafen, Ritter und die angesehensten Bürger von den Schöffen ergriffen und gerichtet worden sind. Die Einführung einer besseren Rechtspflege durch die Karolina d. H. Kaiser Karls V. „peinliche Hals- und Gerichtsordnung" und die festere Begründung der fürstlichen Landeshoheit beschränkten allmählich den furchtbaren Wirkungskreis der Femgerichte und führten ihren völligen Untergang herbei. 2) Das Bürgertum und Städtewesen. Die alten Deutschen hatten keine Neigung, in Städten zu wohnen, und ließen die Römer am Rhein und an der Donau Städte anlegen, ohne ihr Beispiel nachzuahmen. Erst unter Heinrich I. wurden sie durch die Kämpfe mit den Ungarn genötigt, in befestigten Plätzen oder Städten Schutz zu suchen. Die innerhalb der Ringmauer Wohnenden hießen Burger nach der schützenden Burg, die Befehlshaber derselben Burg grafen. Später aber hießen alle nichtadligen Bewohner der Städte, welche Handel und Gewerbe trieben, Bürger, zum Unterschiede von den Landbewohnern und dem Adel. Heinrich I. hatte, um die Sachsen an das Zusammenleben in den Städten zu gewöhnen, angeordnet, daß alle Beratungen, Versammlungen, Märkte und Feste in den Städten abgehalten werden sollten. Eine mittelalterliche Stadt war mit einer hohen, oft zweifachen Ringmauer und einem Graben umgeben. In der Mauer selbst waren in verschiedenen Zwischenräumen runde oder viereckige Türme eingefügt, welche bei Belagerungen mit Bewaffneten besetzt wurden, die den Feind mit Steinen, Balken, Pfeilen und Wurfspeeren überschütteten. Zu den stark verwahrten Thoren führten Zug- und Fallbrücken, und das Innere der langen, dunklen Stadtpforten war nicht selten durch doppelte Gatter, welche auf-und abgelassen werden konnten, abermals geschützt. Das ganze Weich-
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